Dropbox – Teil der Erbmasse und Speicherort für digitalen Nachlass

Dropbox-Startseite: Was passiert mit digitalem Nachlass in der Dropbox?

Laut dropbox.com nutzen aktuell 500 Millionen Menschen weltweit den Filehosting-Dienst (Stand Juni 2016). Die Nutzer laden ihre Dateien in den Onlinespeicher, um von überall Zugriff auf sie zu haben und um Dokumente, Bilder etc. mit anderen Leuten zu teilen. Wurde eine Datei in die Dropbox-„Cloud“ hochgeladen, kann sie der Nutzer von jedem mit dem Internet verbundenen Computer aus abrufen, z.B. via Browser oder Appanwendungen. 1,2 Milliarden (1.200.000.000) Dateien werden laut dem Dienstleister weltweit täglich gespeichert. Die Sicherheit stehe dabei laut Dropbox an erster Stelle:

„Wenn Nutzer ihre Dateien bei Dropbox speichern, können sie sich darauf verlassen, dass Ihre Daten sicher und geschützt und für niemanden einsehbar sind. Der Datenschutz unserer Nutzer war von Anfang an unsere oberste Priorität und das wird sich auch in Zukunft nicht ändern.“

Was für den Kontoinhaber gut klingt, kann den rechtmäßigen Erben im Ernstfall Sorgen bereiten. Denn verstirbt ein Mensch, gehören auch die Dateien in seinem Dropbox-Account zu seinem digitalen Nachlass.

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Gedenkseiten im Internet – ein Portal-Überblick

Kerzen - beliebtes Sinnbild der (digitalen) Trauer und auf vielen Gedenkseiten

Seit Jahren wird das Netz auch dafür genutzt, die Erinnerung an verstorbene Menschen aufrecht zu erhalten, zum Beispiel mit persönlichen Gedenkseiten. (Andere Möglichkeiten haben wir uns hier schon einmal angesehen.) In diesem Artikel stellen wir die wichtigsten Portal-Anbieter vor. Seit dem ersten Erscheinen 2016 sind auch neue Akteure auf den Markt getreten, zum Beispiel werwarwer.de (hier im Interview). Den aktuellsten Überblick über Dienstleister und Plattformen zum Thema Online-Trauer und Gedenken erhalten Sie in unserem Anbieterverzeichnis.

Die wichtigsten Fakten auf einen Blick bieten wir in diesem PDF (letzte Überarbeitung: Juni 2020):
Gedenkseitenportale im Überblick


Testbericht aus dem Mai 2016:

„Social Media Profile“ für Verstorbene

Trauer.de, Gedenkseiten.de, strassederbesten.de, InFrieden.de – die Auswahl an Gedenk- und Trauerportalen ist inzwischen groß. Ihnen allen gemeinsam: Nachdem man sich registriert hat, richtet man eine Profilseite ein, wie man das von anderen Social Media Accounts gewohnt ist. Der Unterschied: Man legt die Profilseite nicht für sich selbst an, sondern für einen verstorbenen Menschen. Einer der Vorteile ist, dass sich damit unkompliziert eine Gedenkseite im Netz gestalten lässt, ohne dass man dafür technisches Wissen mitbringen muss. Die meisten Portale bieten inzwischen standardmäßig Bausteine an, um die Profilseite individueller zu gestalten, z.B. mit verschiedenen Grafik-Templates, Stimmungsbildern oder sogar Hintergrundmusik.

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Praxistipps für die digitale Vorsorge in Unternehmen: Wenn ein Mitarbeiter stirbt

Wie Unternehmen für den Verlust eines Mitarbeiters vorsorgen können, füllt ganze Fachbücher. Die Gründe für den Ausfall sind vielfältig: Von Schwangerschaft bis zur Krankheit, vom Wechsel zur Konkurrenz bis zum Tod des Kollegen. Häufig stehen gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen keine Systemadministratoren, Personalabteilungen und Software-Infrastrukturen zur Verfügung, um dem Problem zu begegnen. Wir haben daher vier Praxistipps zusammengestellt, wie die Vorsorge vieler Unternehmen schnell auf solidere Füße gestellt werden kann.

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Streaming- und Abo-Dienste für E-Books: Kindle, Readfy, Skoobe und Co. (Teil 2)

Bild eines Laptops mit Beschriftung "Streaming: Lesen"

E-Book-Vielleser haben häufig eine Flatrate gebucht. Wir zeigen im zweiten Teil unserer Streaming-Artikelreihe, was mit den Inhalten nach dem Tod des Abonnenten geschieht.

Welche Dienste gibt es und wie sind die Bestimmungen?

Bei Diensten wie Kindle Unlimited ist – wie bei Kindle-Inhalten allgemein – klar, dass diese für ein bestimmtes, persönliches Kindle-Konto erworben werden und daher nicht übertragbar sind: “Sie können weder Ihre Mitgliedschaft noch Vorteile von Kindle Unlimited an Dritte übertragen oder abtreten.” Ob Hinterbliebene sich in ein Konto einloggen und Inhalte nutzen dürfen, ist fraglich.

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