Streaming- und Abo-Dienste für E-Books: Kindle, Readfy, Skoobe und Co. (Teil 2)

E-Book-Vielleser haben häufig eine Flatrate gebucht. Wir zeigen im zweiten Teil unserer Streaming-Artikelreihe, was mit den Inhalten nach dem Tod des Abonnenten geschieht.

Welche Dienste gibt es und wie sind die Bestimmungen?

Bei Diensten wie Kindle Unlimited ist – wie bei Kindle-Inhalten allgemein – klar, dass diese für ein bestimmtes, persönliches Kindle-Konto erworben werden und daher nicht übertragbar sind: “Sie können weder Ihre Mitgliedschaft noch Vorteile von Kindle Unlimited an Dritte übertragen oder abtreten.” Ob Hinterbliebene sich in ein Konto einloggen und Inhalte nutzen dürfen, ist fraglich.

Der Flatrateanbieter readfy besagt in seinen AGB: “Der Nutzer ist verpflichtet, seine Logins geheim zu halten. Die Weitergabe und Nutzung der Logins durch Dritte ist unzulässig.” Auch wenn hier ein Bezugsfehler in den AGB enthalten ist (“die Weitergabe … durch Dritte”), ist die Aussage klar: Logins sind geheim zu halten und nicht weiterzugeben. Inwiefern die Nutzung durch Hinterbliebene eine Ausnahme darstellen könnte, wird nicht ersichtlich.

Skoobe gibt sich ebenfalls sehr einschränkend: “Eine Weitergabe an und ein Zugänglich machen für Dritte (einschließlich Freunde, Verwandte, Bekannte o.ä.) […] sind nicht zulässig.”

Die Onleihe der öffentlichen Bibliotheken verfügt über keine AGB. Dort heißt es nur, dass die Nutzungsrechte je Medium unterschiedlich sind. Die jeweiligen Onleihen der Bibliotheken konkretisieren dies in spezifizierten Allgemeinen Nutzungsbedingungen, etwa die Onleihe der Stadtbibliothek München: “Sie dürfen zudem die digital entliehenen Inhalte nicht […] für Dritte kopieren [oder] öffentlich zugänglich machen bzw. weiterleiten”

Was kann man tun?

Die meisten Streaming-Mitgliedschaften verlängern sich automatisch, daher ist es sinnvoll, nicht mehr benötigte Konten zu kündigen. Dazu sollten Hinterbliebene beachten, dass die Zugänge zu vom Verstorbenen gemieteten Inhalten wohl meist nicht von Dritten genutzt werden dürfen – auch wenn Abonnements noch weiterlaufen.

Wie auch beim Musik- und Hörbuch-Streaming ist die Lage verworren und keineswegs im Sinne der Erben geregelt. Gesetzgeber, Anbieter und Kunden steht noch einiges bevor, bis eine digitale Bibliothek so “einfach” zu erben ist wie eine analoge.

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