Kurzstudie zum digitalen Nachlass der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Die Verbraucherzentrale Niedersachsen veröffentlichte am 15. Oktober 2018 eine 36-seitige PDF-Broschüre mit dem Titel „Digitaler Nachlass: Umgang mit Benutzerkonto und Daten nach dem Tod. Was Verbraucher wissen müssen – Ergebnisse eines Praxistests“. Wir haben uns die Publikation genauer angeschaut.

Der Titel der Broschüre klingt vielversprechend und lässt auf ein Update der Verbraucherzentralen zum Thema digitaler Nachlass hoffen. Denn seit der themenspezifischen Kampagne #machtsgut der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Jahr 2014 ist viel passiert (siehe dazu auch die Artikel #machtsgut – Das Portal der Verbraucherzentralen: ein Test und #machtsgut – ein Interview mit Barbara Steinhöfel). Als aktueller Anlass für die Broschüre wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12 Juli 2018 genannt, das jetzt offiziell die Vererbbarkeit von Nutzer-Accounts bestätigt.

Im Rahmen einer kleinen, nicht repräsentativen Stichprobe hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen überprüft, inwiefern Online-Unternehmen über Regelungen im Todesfall informieren und ob Verbraucher und deren Hinterbliebene Benutzerkonten löschen können (hier gehts zur Kurzstudie).

Aufbau der Kurzstudie

Die Arbeit geht eingangs kurz auf die aktuelle Rechtslage ein und präsentiert auf den nächsten Seiten die Ergebnisse des Praxistest, für den die Verbraucherzentrale Niedersachsen 14 zufällig ausgewählte Dienste näher angeschaut hat, und zwar

  • die E-Mail-Dienstleister GMX, WEB.DE, Kabelmail, Gmail
  • die Sozialen Medien/Messenger Facebook, Instagram, WhatsApp
  • die App-Stores iTunes, Google Play
  • die Onlinehändler Amazon und ebay
  • die Bonussysteme PAYBACK und DeutschlandCard
  • und die Suchmaschine Google

Nach dem Fazit gibt es eine kurze Handlungsempfehlung für Verbraucher und einen kleinen Forderungskatalog.

Die Ergebnisse

Für den Praxistest hat sich die Verbraucherzentrale wie wir bei unseren Untersuchungen (siehe z. B. unseren Artikel zu Web.de) die AGB, FAQs und Hilfebereich vorgenommen und dabei untersucht, inwieweit die 14 Anbieter auf das Thema digitaler Nachlass eingehen. Es wurde recherchiert, ob Verbraucher ihre Konten löschen können, ob es evtl. einen Gedenkzustand gibt und welche Nachweise Angehörige bei einem Todesfall erbringen müssen. Zudem wurden alle Anbieter kontaktiert und um schriftliche Stellungnahmen gebeten. Fünf von 14 haben geantwortet und im Grunde die Recherchen bestätigt.

Die Ergebnisse werden in aller Kürze und mit zahlreichen Screenshots angereichert vorgestellt. Hier hätte man den Verbraucherinnen und Verbrauchern zuliebe etwas detaillierter vorgehen können. So fehlt bei den Ergebnissen zum Thema E-Mail-Anbieter (S. 7–14) z. B. ein Hinweis darauf, dass ein E-Mail-Konto erst dann gelöscht werden sollte, wenn der digitale Nachlass abschließend geordnet und sortiert ist. Würde es schon zu Beginn einer Nachlassverwaltung gelöscht werden, würde der wichtigste Ausgangspunkt für weitere Recherchen verloren gehen, ohne den sich Hinterbliebene unnötig schwer tun dürften.

Zudem wird in Sachen Gmail und Google schlicht festgestellt: „In den Nutzungsbedingungen finden sich keine Regelungen zum digitalen Nachlass“ (S. 14). Hier hätte man unbedingt den Kontoinaktivitätsmanager erwähnen sollen, mit dem Google wie kaum ein anderes Unternehmen Nutzern ein Mittel an die Hand gibt, um zu Lebzeiten vorzusorgen. Zugegebenermaßen ist er nicht unter dem Stichwort „Tod“ zu finden, diese Begrifflichkeit vermeidet Google, wie wir schon bei unseren Recherchen 2015 festgestellt haben: „Spannend ist übrigens, dass Google in den Hilfeseiten an keiner Stelle von Tod und Sterben spricht. Eine sinnvolle Sterbevorsorge ist der KIM [Anm. d Red.: Kontoinaktivitäts Manager] natürlich trotzdem.“ (Dennis Schmolk, Vorsorgen bei Google: Der Kontoinaktivitäts-Manager)

Auch nicht ganz nachvollziehbar ist, warum untersucht wurde, ob es für E-Mail-Konten einen Gedenkzustand gibt. (S. 7 und S. 8). Für soziale Netzwerke und Comunnities ist das sehr sinnvoll, für ein E-Mail-Konto nicht wirklich nötig.

Das Fazit der Verbraucherzentrale Niedersachsen

Das Fazit (ab S. 29) zum Umgang der Online-Anbieter mit dem Themenkomplex digitaler Nachlass überrascht nicht: Anbieter informieren kaum über das Thema, jedes Unternehmen regelt es anders und die Begrifflichkeit „digitaler Nachlass“ findet noch kaum Verwendung.

Dafür war es bei allen getesteten Accounts möglich, die Löschung entweder selbstständig anzustoßen oder zumindest zu veranlassen. Die Löschvoraussetzungen und der -prozess selbst sind dabei aber oft nutzerunfreundlich.

Entsprechend adressiert die Verbraucherzentrale ihre vier Forderungen an die Unternehmen:

  • Anbieter sollten besser über den digitalen Nachlass informieren

  • Als Nachweis sollten eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung ausreichen

  • In den AGB dürfen Anbieter weder die Frage des Erbfolgenachweises, noch die Vererblichkeit selbst ausschließen

  • Unnötige Barrieren sind zu vermeiden. Wünschenswert wäre es, wenn Verbraucher direkt im Benutzerkonto eine Vertrauensperson sowie ggf. Wünsche für den Umgang mit dem digitalen Dienst hinterlegen könnten

Unser Fazit: Ein guter Überblick

Der Test bleibt an der Oberfläche. Die Stichprobe zeigt dafür umso deutlicher: Trotz des Urteils im Juli bleibt die Situation wie schon zuvor für Hinterbliebene umständlich, zeitintensiv und aufwendig. Die eingangs geschilderten rechtlichen Grundlagen erfüllt fast keiner der getesteten Anbieter – die Verbraucherzentrale hat aber anscheinend auch nicht spezifisch nachgehakt. Einen eigentlichen „Praxistest“ gab es nicht, nur Recherchearbeit. Trotzdem ein guter Überblick und aktuelle Screenshots. Und das Fazit deckt sich mit dem, was auch wir immer wieder weitergeben: Vorsorgen ist das Beste, was man unternehmen kann.

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