Digitaler Nachlass im Erbrecht: Regierung sieht keinen Handlungsbedarf

Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der FDP geantwortet, die das Thema digitaler Nachlass behandelt. Die FDP hatte nachgefragt, wie es um die Pläne der Regierung bestellt sei, digitale Nachlässe im Erbrecht zu berücksichtigen. Die Antwort: Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf.

„Das jetzige Erbrecht plus Vertragsrecht reichen aus“

Tenor laut dpa-Meldung (z.B. im Handelsblatt):

[Die] Rechtsbeziehungen zwischen privaten Anbietern und ihren Kunden auch in Bezug auf die Rechtsnachfolge beruhten auf privatrechtlichen Verträgen, für die grundsätzlich die Vertragsfreiheit gelte. Ob bestimmte Regelungen – etwa die Löschung von Daten im Todesfall oder ein Verfall von Online-Musiksammlungen – wirksam vereinbart werden könnten, sei „eine Frage des Einzelfalls“, den „im Streitfall die unabhängigen Gerichte“ zu entscheiden hätten. Das Bürgerliche Gesetzbuch gebe den Rahmen vor.

Anlass für diese optimistische Sichtweise der Regierung war u.a. das Facebook-Urteil des Bundesgerichtshofs, der nach 3 Jahren und in dritter Instanz Klarheit geschaffen hat: Facebook muss den Erben einer 15-Jährigen Zugriff auf deren Account gewähren. Nicht unbedingt ein Beispiel für Effizienz und Praxisnähe.

Alles geklärt?

Wir haben schon zum BGH-Urteil Zweifel angemeldet, dass diese Rechtsprechung die Sorgen von Erben aus der Welt schafft. Zu vieles bleibt ungeklärt – etwa die Frage, auf welche anderen Account-Verträge das Urteil anzuwenden ist. Oder auch, was mit Dateien auf lokalen oder Cloud-Speichern geschieht und ob es Ausnahmen für Accounts gibt, die Zugriff auf hochsensible Daten, vertrauliche Kommunikation und Geheimnisse erlauben.

Die Aussage der Bundesregierung, dass privatrechtliche Verträge plus Rechtsprechung alles Relevante regelt, stimmt vermutlich; eine gesetzgeberische Lösung wäre aber wahrscheinlich einfacher, schneller und effizienter.

Image: Photo by Joakim Honkasalo on Unsplash

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