„Verträge mit Online-Diensten machen nur einen Bruchteil aus“ – Bernd Storm van’s Gravesande von Aboalarm im Interview

Aboalarm (Website)  bietet Nutzern die Möglichkeit, verschiedenste Verträge zu kündigen – gebündelt aus einem Interface, unabhängig davon, ob die Vertragspartner eine Kündigung per Fax, Mail oder Brieftaube verlangen. Wir haben uns mit Bernd Storm van’s Gravesande, Gründer & Geschäftsführer von Aboalarm, über die Kündigung von Verträgen Verstorbener, digitalen Nachlass und die typischen Verträge im Jahr 2016 unterhalten.

Herr Storm, welche Dienstleistung bietet Aboalarm an und wie funktioniert der Service?

Inhalt

Bernd Storm van's Gravesande von Aboalarm
Bernd Storm van’s Gravesande von Aboalarm

Über aboalarm verwalten, widerrufen und kündigen Verbraucher schnell, einfach und rechtssicher ihre Verträge von Mobilfunk, Fitnessstudio bis hin zur Kfz-Versicherung. Das Kernprodukt ist der Kündigungsservice. Die Nutzer füllen das von uns bereits vorgefertigte und anwaltlich geprüfte Schreiben aus und können es dann direkt an ihren Anbieter versenden.

Für den besseren Überblick über die eigenen Vertragskosten haben wir den Vertragscheck entwickelt. Dieser läuft über das Bankkonto des Nutzers. Anhand der Transaktionen wird das individuelle Check-Ergebnis erstellt. Der Nutzer kann die erkannten Verträge der Vertragsverwaltung hinzufügen und behält so jederzeit den Überblick über seine Verträge und die damit verbundenen Kosten.

Sobald wir die Abos und Verträge erkannt haben, löschen wir selbstverständlich persönliche Daten wie PIN, Passwort oder Kontonummer sofort wieder.

Welche Rolle spielen Verträge mit Onlineanbietern? Überwiegen sie bereits die Anzahl von Verträgen, die man im Durchschnitt mit klassischen Anbietern abschließt? 

Nein, auf keinen Fall. Im Schnitt hat jeder Deutsche 12 Verträge, davon 6 Versicherungsverträge abgeschlossen. Neben der Versicherungsbranche dominieren die Mobilfunker und Strom/Gas-Anbieter hinsichtlich der Zahl an Verträgen. Onlinedienste wie z.B. Video Streaming oder Online Dating machen nur einen Bruchteil aus.

Spielt digitaler Nachlass im Arbeitsalltag bei Aboalarm eine Rolle? Wenn ja, welche?

Eher weniger. Wir bekommen selbstverständlich vereinzelt Anfragen, was in solch einem Fall zu tun ist. Das sind jedoch nach wie vor eher Ausnahmen.

Enden Verträge, z.B. über Mitgliedschaften oder Abonnements, im Todesfall automatisch oder laufen sie weiter?

Aboalarm hilft bei der Vertragsverwaltung – vor allem Lebender
Aboalarm hilft bei der Vertragsverwaltung – vor allem Lebender

Auch nach dem Ableben eines Menschen laufen die meisten Verträge weiter. Es enden nur solche Verträge, bei denen nur der Verstorbene die Leistung erbringen kann, also zum Beispiel der Arbeitsvertrag, der Pflegevertrag mit ambulantem Pflegedienst oder aber der Ehevertrag.

Alle andere Verträge und Abonnements gehen auf die Erben über. Dies sind:

  • Mietvertrag
  • Internet und Mobilfunk
  • Konten (Giro, Tagesgeld)
  • Mitgliedschaften (Fitnessstudio, Sonnenstudio, Sportverein)
  • Pay-TV
  • Strom/Gas
  • Versicherungen
  • Zeitungs- und Zeitschriften-Abonnements

Einen Sonderfall bilden dabei unseres Erachtens Online-Dating-Abos. Theoretisch laufen auch diese weiter. Unserer Meinung nach müssten auch Verträge mit einem Online-Dating-Portal ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft darstellen, denn was ist höchstpersönlicher als Dating? Bislang gibt es jedoch noch keine Rechtsprechung zu Online-Dating-Verträgen nach dem Todesfall.

Falls es sich um Verträge handelt, die Kosten verursachen – wer muss diese tragen?

Da der Vertrag auf die Erben übergeht, gehen auch die Kosten auf diese über.

Gibt es Online-Angebote, die bereits in ihren AGB berücksichtigen, was im Todesfall passiert, oder ist das eher selten?

Solche Regelungen sind unseres Wissens nach noch immer selten. Bei Facebook gibt es jedoch eine Funktion, die es Angehörigen erlaubt, das Profil umzuwandeln.

An die Kündigung welcher Verträge im Onlinebereich sollte man bei einem Todesfall auf jeden Fall denken?

Aboalarm-Pressebild: Auch Online-Verträge wollen im Blick behalten werden!
Auch Online-Verträge wollen im Blick behalten werden!

Das ist schwer zu sagen. Im Idealfall wurde schon zu Lebzeiten eine Liste mit allen vorhandenen Verträgen und den dazugehörigen Kundennummern angelegt. Dies erleichtert den Angehörigen diese Aufgabe sehr. Gibt es eine solche Liste nicht, liegt auch hier die Verantwortung bei den Erben, die laufenden Verträge des Verstorbenen aufzuspüren. Dabei können Einblicke in die Kontoauszüge helfen, um anhand regelmäßiger Transaktionen und dem Zahlungsempfänger Abos und Verträge zu identifizieren und den Kontakt mit dem Vertragspartner auszunehmen.

Gibt es besondere Voraussetzungen oder Regelungen, wenn man Verträge aufgrund eines Todesfalles kündigt?

Man sollte unbedingt beachten, dass streng genommen eine beigelegte Sterbeurkunde nicht ausreicht, um einen Vertrag rechtskräftig nach einem Todesfall zu kündigen. Nach dem § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Das bedeutet, dass die Erben als sogenannte Rechtsnachfolger in sämtliche Vertragsverhältnisse eintreten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hatte.

Man muss sich also als Erbe ausweisen, um die Verträge des Verstorbenen beenden zu können. Das geht beispielsweise mit dem Erbschein. Wenn es keine Erben gibt, übernimmt übrigens der Staat die Kündigung sämtlicher Verträge – dabei gelten aber auch keine Sonderregelungen, sondern die regulären Kündigungsfristen.

Wo besteht Ihrer Meinung nach der größte Handlungsbedarf – in Bezug auf Vertragskündigungen allgemein und in Bezug auf Todesfälle online aktiver Menschen im Besonderen?

Allgemein gibt es nach wie vor viel zu viele Hürden bei der Kündigung online abgeschlossener Verträge. Was schnell mit zwei Klicks abgeschlossen werden konnte, kann oft nur umständlich per Brief und unter Angabe unterschiedlichster Identifikationsnummern geschehen. Dies ist in meinen Augen unverhältnismäßig. Zwar gibt es inzwischen einen Gesetzentwurf, der genau dieses Thema behandelt, dennoch bleibt das Problem, dass im Zweifel der Kunde den Eingang der Kündigung beim Anbieter nachweisen muss. Das bedeutet: selbst wenn eine Kündigung per E-Mail aufgrund der Gesetzeslage möglich wäre, bleibt in der Praxis nur der Griff zum Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendeprotokoll, um Probleme mit diesem Nachweis zu vermeiden.

Wie geht aboalarm damit um, wenn eigene Kunden sterben und schlägt sich das in den AGB nieder?“

Da unser Kernprodukt – die Kündigung von Verträgen – auf einer einmaligen Zahlung basiert und unsere Kunden keinen Laufzeitvertrag mit uns eingehen, gibt es das Thema bei uns so direkt nicht. Sollte ein Kunde, der verstorben ist, einen Account bei uns haben, um seine Verträge zu verwalten und Kündigungserinnerungen zu erhalten, so kann dieser von den Erben mit den Anmeldedaten direkt im Account gelöscht werden. Liegen die Anmeldedaten den Erben nicht vor, können sie sich natürlich auch in einer E-Mail an uns wenden und wir finden eine schnelle und unkomplizierte Lösung für die Löschung des Accounts. Dazu muss sich der Erbe bei uns legitimieren und nachweisen, dass er berechtigt ist, sich um den Nachlass zu kümmern.

Vielen Dank für Ihre Zeit!

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