Digitaler Nachlass aus juristischer Perspektive – Gastbeitrag von Dr. Antonia Kapahnke

Dr. Antonia Kapahnke (ehem. Kutscher) studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, wo sie auch zum Thema „Der digitale Nachlass“  promovierte (Rezension). Derzeit absolviert sie ihr Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg. Auf der digina.16 wird sie die rechtlichen Rahmenbedingungen digitaler Erbschaften beleuchten. Einen Überblick liefert sie in diesem Gastbeitrag.

Digitaler Nachlass aus juristischer Perspektive: Dr. Antonia Kapahnke
Dr. Antonia Kapahnke

Die Informationstechnologie verändert die Art und Weise, wie Menschen kommunizieren, sich informieren, organisieren, arbeiten und leben. Aus juristischer Sicht bringen neue Technologien auch immer neue Fragen mit sich. Angesichts der sich ständig ändernden Betätigungsfelder im Internet kann man vom Gesetzgeber kaum verlangen, dass er das „Internetrecht“ gesetzlich adäquat regelt. Vielmehr muss man die Probleme mit den vorhandenen Gesetzen und Methoden lösen.

Was ist digitaler Nachlass? Eine juristische Begriffsbestimmung

Inhalt

Es handelt sich nicht um einen einheitlichen Vermögensgegenstand, sondern um eine Vielzahl von Rechtspositionen. So sind beispielsweise Vertragsbeziehungen zu Host-, Access- oder E-Mail-Providern ebenso betroffen wie zu Anbietern sozialer Netzwerke oder virtueller Konten. Es zählen aber u.a. auch Eigentumsrechte an Hardware, Nutzungsrechte an der Software, Urheberrechte und Rechte an hinterlegten Bildern, Foreneinträgen und Blogs zum digitalen Vermögen. Schließlich gewinnen auch virtuelle Gegenstände und Bitcoins stetig an Bedeutung.

Die Rechtsnachfolger haben ein berechtigtes Interesse daran, an die Daten des Verstorbenen heranzukommen, trifft sie doch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und -abwicklung. Die Rechte und Pflichten des (verstorbenen) Nutzers an Accounts erschöpfen sich in der vertraglichen Rechtsbeziehung zum Provider.

Nationale Gesetzgebung in einem internationalen Umfeld

Da Accounts aber keine nationalstaatlichen Grenzen kennen, ist zunächst von Bedeutung, welches Recht überhaupt Anwendung findet. Je nachdem wie Accounts und ihre Inhalte begriffen werden, kommen unterschiedliche kollisionsrechtliche Anknüpfungen in Betracht.

Entscheidend für den Zugang zum Account ist die Vertragsbeziehung. Hier gilt das Vertragsstatut. Die AGB der Provider enthalten meist Rechtswahlklauseln. Da es sich hauptsächlich um Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern handelt, greifen die Rechtswahlklauseln grundsätzlich nur vorbehaltlich der zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates des Verbrauchers, Art. 6 Rom I-VO.

Zu den unabdingbaren Normen des deutschen Rechts gehört die AGB-Kontrolle der §§ 307 ff. BGB, die für den digitalen Nachlass von besonderer Bedeutung ist. So unterliegen der in den AGB der Provider manchmal enthaltenen Regelungen zum Verfahren im Todesfall einer weitreichenden Inhaltskontrolle. Dadurch wird der Verbraucher vor unbilligen AGB trotz wirksamer Vereinbarung ausländischen Rechts grundsätzlich im gleichen Umfang geschützt wie bei reinen Inlandsgeschäften. Das kann dazu führen, dass eine formal wirksame Rechtswahlklausel keinen praktischen Nutzen für den Provider hat.

Die Gesamtrechtsnachfolge

Das deutsche Erbrecht ist vom Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge bestimmt. Das hat zur Folge, dass die Erben eines Accountinhabers mit allen Rechten und Pflichten in den Nutzungsvertrag mit dem Provider eintreten. Dem Erben steht derselbe Anspruch auf Zuverfügungstellung und Nutzung der Accounts zu wie zuvor dem Erblasser. Neben den Hauptleistungsansprüchen gehen auch Auskunftsansprüche gegen den Provider in Bezug auf Zugangs- und Vertragsdaten auf die Erben über, unabhängig davon, wo die Daten gespeichert sind. Ob die in einem Account enthaltenen Daten privater oder geschäftlicher Natur sind, ob sie einen Vermögensbezug haben oder nicht, ist erbrechtlich irrelevant. Dass es auf diese Unterscheidung im Erbrecht grundsätzlich nicht ankommt, zeigen insbesondere § 2047 Abs. 2 BGB und § 2373 S. 2 BGB.

Eine Differenzierung danach, ob Inhalte vermögensrechtlich relevant oder höchstpersönlichen Charakters sind, wäre – abgesehen davon, dass es praktisch kaum möglich wäre – dogmatisch nicht zu begründen:
Der Erbe – und nicht der Angehörige – erbt das gesamte Vermögen im Sinne des § 1922 BGB, und zwar unabhängig von seiner privaten oder (rechts-)geschäftlichen Verwendung. Der Erbe erbt nicht die körperliche Sache selbst, sondern das an ihr bestehende Recht.

Auch hier hilft ein Vergleich mit der analogen Welt: Weder der (Liebes-)Brief noch sein Inhalt gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über, sondern das Eigentum an dem Blatt Papier (und ggf. das Urheberrecht an den in ihm verkörperten Werten).  Auf diese Weise wird ein Gleichlauf der Online- mit der Offline-Welt hergestellt, der angesichts der Abgrenzungsprobleme unabdingbar ist.

Der Datenschutz

Der erbrechtlichen Wertung steht auch nicht das Datenschutzrecht, insbesondere das Fernmeldegeheimnis des § 88 TKG, entgegen. Auch hier müssen die Erwägungen zur Einwilligung gelten, die in der analogen Welt seit jeher gelten: Mit Zugang der E-Mail verliert der Absender seine Verfügungsbefugnis, unabhängig von einer Speicherung auf dem Server des Providers. Das Nachrichten-Postfach steht hier einem Briefkasten gleich. Es gibt keinen Grund, weshalb für das Fernmeldegeheimnis etwas anderes gelten sollte als für das Brief- und Postgeheimnis. Ob der Erbe an den Erblasser gerichtete Briefe öffnet oder digitale Post liest, wenn er dann den Zugang zum Account hat, kann rechtlich keinen Unterschied machen, praktisch tut es das ohnehin nicht.

 

2 Gedanken zu „Digitaler Nachlass aus juristischer Perspektive – Gastbeitrag von Dr. Antonia Kapahnke“

  1. Sehr geehrte Frau Dr. Kapahnke,

    großartiger Auftritt hier im Netz! Weiter so!! :-))

    Ich war auf der Suche nach Erklärungen für die Gestaltung des digitalen Nachlasses iRd Vorsorgevollmacht. Vielen Dank, ich sehe klarer.

    Alles Gute für Ihre Zukunft!

    Anja Klein
    (Rechtsanwältin, Kiel)

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