LG Berlin: Facebook muss Erben Zugang zum Account gewähren

Wie den Rechts-News der Kanzlei Dr. Bahr (und anderen Quellen) zu entnehmen ist, hat das Landgericht LG Berlin Mitte Dezember zugunsten von Erben geurteilt, die Zugang zum Facebook-Account eines Verstorbenen erhalten möchten:

Als eines der ersten deutschen Gerichte hat das LG Berlin (Urt. v. 17.12.2015 – Az.: 20 O 172/15) entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account des Verstorbenen haben.

[…]

Etwaige Regelungen von Facebook, dass Erben nicht zugangsberechtigt seien, seien unwirksam, da diese AGB eine unangemessene Benachteiligung darstellen würden. Die Erblasser würden dadurch massiv in ihren Rechten beschränkt.

Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang dieses Urteil die gängige Praxis Facebooks und anderer Onlinedienste beeinflusst. Gerade bei international agierenden Konzernen ist fraglich, ob nationalstaatliche Gesetzgebung und Rechtssprechung regelmäßig Wirkung zeigen.

Weiterhin bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil Auswirkungen auf andere Onlinedienste haben wird. Momentan kocht hier jeder sein eigenes Süppchen und verfolgt je nach Unternehmensphilosophie andere Strategien im Umgang mit digitalem Nachlass.

Die von uns untersuchten deutschen Mailanbieter GMX und Web.de könnten durch das Urteil in ihrer Praxis bekräftigt werden, erst Sterbeurkunde und Erbschein einzufordern, bevor Zugriff gewährt wird.

Zu beachten ist auch, dass sich das Urteil auf den Todesfall einer 15-Jährigen bezieht und aus der Meldung nicht klar wird, ob die Minderjährigkeit eine Rolle bei der Urteilsbegründung spielte. Bedenken um Datenschutz und Persönlichkeitsrecht könnten bei volljährigen Erblassern stärker ins Gewicht fallen. Mit dem Zugang zum Facebook-Account ist ja auch immer der Zugriff auf persönliche Korrespondenz des Verstorbenen möglich. Bei Erwachsenen könnten Gerichte befinden, dass die von Facebook gebotenen Möglichkeiten der Sperrung oder Umwandlung in ein Gedenkprofil ausreichen.

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