Unter dem Hashtag #nachhall sammeln wir die Stimmen von Menschen zu Nachlass und Vorsorge im digitalisierten Zeitalter. Ob in epischer Länge oder knackiger Kürze, liegt ganz bei den Interviewpartnern. Heute: Dr. Christian Solmecke (www, Twitter, YouTube). Die Reihe wird unregelmäßig fortgesetzt.
Was ist für dich „digitaler Nachlass“ – und bist du damit schon in Berührung gekommen?
Inhalt
Zum Glück bin ich persönlich damit noch nicht in Berührung gekommen. Als Anwalt habe ich damit allerdings ständig zu tun. Denn die Vorstellung des Gesetzgebers lautet zwar: „Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über“ (§1922 BGB). Doch so denkbar einfach ist es beim digitalen Nachlass nicht. So sind in Bezug auf den digitalen Nachlass, vor allem was Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild betrifft, noch etliche Fragen in rechtlicher Hinsicht offen.
Praktisch stellt sich für Hinterbliebene zunächst jedoch bereits immer die Frage, was überhaupt alles zum digitalen Erbe gehört. (S. diesen Artikel, Anm.d.Red.) Denn welche Daten zum Erbe zählen, weiß längst nicht jeder. Schon gar nicht, dass hierzu auch Benutzerkonten und Profile auf YouTube, Facebook und Co, sowie elektronische Daten, die im Internet, oder auf einer Hardware (z.B. PC, Laptop, Tablet, Smartphone) verwahrt werden, zählen.
Daher werde ich als Anwalt häufig von Hinterbliebenen kontaktiert, die z.B. Zugang zu den E-Mail-Accounts und sonstigen Online-Konten eines Verstorbenen erlangen wollen. Auch stellt sich oft die Frage, ob die digitale Musiksammlung vererbt werden kann und es muss die Frage geklärt werden, ob Erben Facebook-Nachrichten von Dritten lesen dürfen. All das sind Fragen, die wir Anwälte ständig in diesem Zusammenhang klären müssen.
Du bist online aktiv, hast also eine große „Erbmasse“. Hast du schon vorgesorgt oder dir Gedanken gemacht, was du dir für deine virtuellen Hinterlassenschaften wünschst?
Ehrlich gesagt stand ich tatsächlich letztens genau vor dieser Frage. Im Rahmen eines TV-Beitrages für sternTV auf RTL hatte ich mich intensiv mit dem digitalen Nachlass auf Facebook auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang habe ich dann natürlich auch die technischen Funktionen auf Facebook analysiert, um den digitalen Nachlass zu regeln. Es kam mir allerdings komisch vor, im Alter von gerade einmal 43 Jahren schon Anweisungen darüber zu treffen, was mit meinen Daten nach meinem Tod geschehen soll. Möglicherweise hatte ich auch nur keine Lust, mich mit dem Thema auseinanderzusetzen.
Fakt ist jedenfalls, dass ich für mich persönlich erst einmal keine Sonderregelungen für Facebook getroffen habe. Hier bleibt es dann bei der gesetzlichen Regelung. Meine Erben sollen den Account übernehmen.
(Wie) sollen Menschen digital feiern/trauern, wenn es dich nicht mehr gibt?
Wie oben bereits geschildert, habe ich dazu bislang noch keine abschließende Regelung getroffen. Bei der Vielzahl der Veröffentlichungen, die ich im Internet verbreitet habe und die über mich zu lesen sind, wird für eine gewisse Zeit auch nach meinem Tod noch die eine oder andere Geschichte online sein. Ich hätte auch nichts dagegen, wenn meine Kanzlei den beruflichen YouTube-Account oder die Facebook Seite der Kanzlei auch mit den alten Inhalten von mir weiterbetreibt.
Bliebe noch die Frage, ob mein privates Facebook-Profil gelöscht werden sollte. Wahrscheinlich bleibt die Klärung dieser Frage den trauernden Erben überlassen.
Über Christian Solmecke
Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler.
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