Wer viele Serien guckt, gerne Hörbüchern lauscht oder regelmäßig Musik hört, hat häufig eine Flatrate gebucht. Wir zeigen im ersten Teil unserer Streaming-Artikelreihe, was mit den Inhalten nach dem Tod des Abonnenten geschieht.
Welche Dienste könnte der Verstorbene genutzt haben?
Zu den beliebtesten legalen Streaming-Anbietern (kostenpflichtige Statistik von Statista) von Filmen und TV-Serien zählen Amazon Instant Video, Maxdome, Watchever, iTunes und Google Play. Amazons Service liegt dabei mit einem Marktanteil von 38% (vor allem Prime-Kunden mit Instant-Zugriff) einsam an der Spitze, mit je 11% folgen Maxdome, Google Play und iTunes.
Im Bereich Musik gibt es momentan noch kaum einsehbare Nutzungsstatistiken. YouTube macht noch immer einen großen Anteil aus. In der Presse werden die Streaming-Dienste Spotify, Soundcloud und last.fm am häufigsten erwähnt. Den Marktüberblick erschwert, dass die Portale nur wenige ausgewählte Daten veröffentlichen. Zudem bleibt der MP3-Download, also der Kauf von Einzeltiteln oder Alben, weiterhin eine beliebte Alternative zum Streaming.
Einfach hingegen ist der Überblick bei Hörbuch-Portalen: In Deutschland existiert auf diesem Markt keine nennenswerte Alternative zu Amazons Angebot Audible mit ca. 90% Marktanteil.
Wie ist die Rechtslage?
Aktuell sieht die Rechtslage für Erben nicht besonders gut aus. Denn in den seltensten Fällen wird bei diesen Diensten etwas vererbt. Kunden kaufen bei Audible, Spotify und Co. keine Inhalte, sie erwerben lediglich Nutzungslizenzen, meistens auf Zeit. Und: Alle Inhalte werden klar einem Nutzerkonto zugeordnet, das eindeutig einer natürlichen Person gehört und – jedenfalls laut AGB – niemals übertragbar ist.
Die Rechtslage ist allerdings ebenso unklar wie die Abbildung von Erbfällen in den AGB der beteiligten Unternehmen. Beispielhaft sei auf Apples iTunes Store verwiesen, den Zeit Online bereits 2013 als Beispiel für Undurchsichtigkeit nannte:
Man kann nur erahnen, was in den insgesamt 13 DIN-A4-Seiten [der iTunes-AGB] voller Klauseln über Musikstücke, eBooks und Apps so alles geregelt ist. Manches ist gekauft, manches gemietet, vieles lizenziert. Manches scheint übertragbar zu sein, bei anderen digitalen Gütern wird jede Form der Weitergabe untersagt. Abgesehen davon kann Apple einige Bedingungen jederzeit ändern.
Die iTunes-AGB werden laufend aktualisiert, verständlicher werden sie dadurch nicht.
Auch Spotify gibt klar an, dass jede Form der Zugänglichmachung von Inhalten gegenüber Dritten untersagt ist, erwähnt Erbfälle aber an keiner Stelle der AGB.
Was kann man tun?
Zunächst sollte man Konten, die nicht weiter genutzt werden, kündigen. So entstehen keine weiteren Kosten. Sofern Zugangsdaten vorliegen, ist es bei einigen Diensten möglich, noch Sicherheitskopien zu erstellen, bevor Abonnements erlöschen. Ob dies legal ist, ist bis dato nicht immer klar. In den meisten Fällen dürfte es jedenfalls gegen die AGB der Anbieter verstoßen.
Es ist wohl zumindest rechtens, sich zur Erinnerung eine Liste der vom Verstorbenen gehörten Musik oder gesehenen Filme anzulegen (z.B. als Screenshot, Webclipping oder PDF-Druck).
Klar ist: Die Lage ist verworren und keineswegs im Sinne der Erben geregelt. Hier haben Gesetzgeber, Anbieter und Kunden noch einen weiten Weg vor sich, bis eine digitale Plattensammlung so „einfach“ zu erben ist wie eine analoge.
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